Vereinsnews

24 Aug, 2018

Statuten

Statuten

Satzung des Vereins “Tierschutzprojekt Italien e.V.”

§ 1 : Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1.1) Der Verein führt den Namen “Tierschutzprojekt Italien e.V.”

(1.2) Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Würzburg eingetragen

(1.3) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen Bayerns und der Bundesrepublik Deutschland
hinaus.

(1.4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es beginnt am 01.01.eines Jahres und endet am
31.12.eines jeden Jahres.

§ 2 : Zweck des Vereins

(2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr.1 Abgabenordnung).

(2.2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland, wobei die
finanzielle, ideelle und aktive Förderung von Tierschutzprojekten in Italien erste Priorität
besitzt. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken und ist bestrebt, das Bild des
Tierschutzes in der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen im positiven Sinne zu
beeinflussen.

(2.3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Die finanzielle, ideelle und aktive Unterstützung bei Errichtung und Unterhalt von eigenen
oder fremden Einrichtungen zur Pflege von alten, kranken und ausgesetzten Tieren.
b) Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien.
c) Sensibilisierung für eine artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen und
Hunden.
d) Vermittlung von in Not geratenen Tieren in geeignete Familien.
e) Unterstützende Maßnahmen in ausgewählten Ländern, bevorzugt in Italien, die dazu
dienen, die
Lebenssituation von Straßentieren zu verbessern, wozu regelmäßige
Kastrationsprogramme, medizinische Versorgung von kranken und verletzten Tieren,
Versorgung mit Tierfutter und Aufklärung der Bevölkerung zu zählen sind.
f) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch
Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche
Kundgebungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien. Zielsetzung ist,
bei der Bevölkerung der betreffenden Länder das Verantwortungsgefühl für Tiere zu wecken
oder zu stärken und ein Umdenken im Umgang mit Tieren zu fördern.
g) Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer
Projekte; beispielsweise Kastrationsprojekte, Futterpatenschaften, Kooperation mit
Pflegestellen und Errichtung von Auffangstationen.
h) Eine inhaltlich umfassende und dynamische Homepage.
i) Beschaffung von Mitteln und Spenden ( z.B. bei Veranstaltungen, Messen und durch
direkte Ansprache von Firmen und Personen, Spendenshop auf der Homepage, Aufstellen von
Spendendosen) zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Tierschutzprojekten,
Tierschutzvereinen und Organisationen mit gleicher oder verwandter Zielsetzung im In- und
Ausland, bevorzugt in Italien (§ 58 Nr.1 Abgabenordnung).

(2.4) Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1
S. 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen will oder kann.

§ 3 : Gemeinnützigkeit

(3.1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3.2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3.3) Der Verein ist gesellschaftlich und politisch neutral.

(3.4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3.5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Belegbare Aufwendungen,
die ausschließlich dem Vereinszweck dienen, können erstattet werden.

§ 4 : Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(4.1) Für eine Mitgliedschaft im Verein kann sich auf schriftlichen Antrag jede voll
geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person bewerben, die gewillt ist, den
Vereinszweck zu fördern.

(4.2) Über die Annahme des Mitgliedsantrages entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
des Bewerbers beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes
gegenüber dem Bewerber, welche innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb
eines Monats, erfolgen soll. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und
muss nicht begründet werden.

(4.3) Für den Fall der Aufnahme des Bewerbers wird damit gleichzeitig die bestehende
Satzung des Vereins anerkannt.

(4.4) Von den Mitgliedern des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist
innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, demnach spätestens bis 31.03. des
Geschäftsjahres, ohne besondere Aufforderung fällig und zu entrichten. Bei Eintritt während
des Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Eintritt in Höhe des Jahresbeitrages
fällig.

§ 5 : Beendigung der Mitgliedschaft

(5.1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5.2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur
zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden. Die Erklärung muß schriftlich bis spätestens 30.
September des Jahres bei einem der Vorstandsmitglieder eingegangen sein. Mit Eingang der
Kündigung ruht das Stimmrecht des Mitglieds. Bei verspäteter Kündigung ist für das
Folgejahr der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(5.3) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluß des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere bei einem schwerwiegenden
Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder bei Verstoß gegen die Anordnungen des
Vorstandes, sowie bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens oder bei Unruhestiftung
innerhalb des Vereins möglich. Auch die Nichterbringung von Mitgliedsbeiträgen kann zur
Beendigung der Mitgliedschaft führen.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Der Beschluß über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per Post
bekanntzumachen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an
die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 6 : Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 : Der Vorstand

(7.1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus zwei Mitgliedern.

(7.2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder
vertreten. Jedes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ist jeweils einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt.

(7.3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder aus
wichtigem Grund abberufen.

(7.4) Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ergänzt der Vorstand
sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus einer Mitgliederschaft des Vereins.

(7.5) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
– die Führung der laufenden Geschäfte,
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Verwaltung des Vereinsvermögens
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder
– die Buchführung,
– die Erstellung des Jahresberichts,
– die Vorbereitung und
– die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 8 : Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(8.1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
– die Wahl des Kassenprüfers,
– die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
– die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(8.2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung – durch den Vorstand – muss spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und durch
Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen.

(8.3) Anträge, die zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem
Vorstand spätestens eine Woche vor dem Beginn des Tages, auf den die
Mitgliederversammlung eingeladen ist, zugehen. Ihnen soll eine Begründung beigegeben
werden.

(8.4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der bei der
jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(8.5) Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

(8.6) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9:Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste
der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 2/10
der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt
wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.

§10: Satzungsänderungen, Zweckänderungen

(10.1) Satzungs- und Zweckänderungen bedürfen eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden
Mitglieder.

(10.2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diesen Tagesordnungspunkt bei
Vornahme der Einladung enthalten.

(10.3) Aufgrund behördlicher Auflagen oder Gesetzesänderungen zwingend notwendige
redaktionelle Satzungsänderungen können vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

(10.4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen, sowie beim Registergericht zur Eintragung anzumelden.

§ 11: Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Kassenprüfer(in) auf die Dauer von 4 Jahren–
eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/in muss die Befähigung haben, eine
Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Dieser/diese überprüft am Ende eines
jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und die
satzungsgetreue Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins
vorgelegt werden kann.
Der/die Kassenprüfer/in erstattet dann Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Der/die Kassenprüfer/in kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins
nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 : Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(12.1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln (¾) der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(12.2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diesen Tagesordnungspunkt bei
Vornahme der Einladung enthalten.
(12.3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.

(12.4) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

§13 : Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein
nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den
Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 : Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins “Tierschutzprojekt Italien e.V.” ist Würzburg.

§15 : Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vom 27.5.2017
beschlossen und tritt mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister in Kraft.

§16 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht.
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in
den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.

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